Allgemeine Lieferbedingungen der Goldene Mühle Handels GmbH


1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen der Goldene Mühle Handels GmbH, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen (z. B. Berliner Vereinbarung) vereinbart worden sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

2. Vertragsabschluss
Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Lieferung
Die Goldene Mühle Handels GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände auch bei Lieferanten der Goldene Mühle Handels GmbH unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Goldene Mühle Handels GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Goldene Mühle Handels GmbH auch, vom Vertrage zurückzutreten.
Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Goldene Mühle Handels GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Goldene Mühle Handels GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Goldene Mühle Handels GmbH dem
Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der Goldene Mühle
Handels GmbH befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Die Goldene Mühle Handels GmbH wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die
Goldene Mühle Handels GmbH auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

4. Verpackung
Die Ware wird in Handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in
einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

5. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Abnahme der Ware.
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder auf Grund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht.
Die Goldene Mühle Handels GmbH haftet für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Verluste oder Beschädigung auf dem Bahntransport, sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich
bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der Goldene Mühle Handels GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.,

6. Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt
auch dann nur zahlungshalber.
Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Goldene Mühle Handels GmbH, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem banküblichen Satz mindestens 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Käufer kann mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Goldene Mühle Handels GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnisberuht, nicht ausüben.

7. Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist, und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Goldene Mühle Handels GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Goldene Mühle Handels GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
Die Goldene Mühle Handels GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Goldene Mühle Handels GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Goldene Mühle Handels GmbH.
Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt die Goldene Mühle Handels GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Goldene Mühle Handels GmbH das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für die Goldene Mühle Handels GmbH.
Der Käufer hat die der Goldene Mühle Handels GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Goldene Mühle Handels GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware
schon jetzt an die Goldene Mühle Handels GmbH ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Goldene Mühle Handels GmbH durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Goldene Mühle Handels GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die Goldene Mühle Handels GmbH ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Goldene Mühle Handels GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der Goldene Mühle Handels GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Goldene Mühle Handels GmbH ab.
Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Goldene
Mühle Handels GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Goldene Mühle Handels GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die Goldene Mühle Handels GmbH die
Abtretungen nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. 

9. Haftung
Die Goldene Mühle Handels GmbH haftet nur für grobes Verschulden. (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)

10. Erfüllungsort
Die Geschäftsräume der Goldene Mühle Handels GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 HGB
bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

11. Gerichtsstand
Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird für alle eventuellen Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder Beendigung dieses Vertrages, soweit sie nicht dem gemäß § 13 dieser Bedingungen vereinbarten Schiedsgericht unterliegen bzw. vor diesem ihre Erledigung gefunden haben, das für die Goldene Mühle Handels GmbH zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.
Für alle übrigen Vertragspartner, insbesondere die landwirtschaftliche Kunden, gilt die gesetzliche Regelung.

12. Schiedsgericht
Alle Streitigkeiten zwischen landwirtschaftlichen Kunden und der Goldene Mühle Handels GmbH werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Soweit nicht die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Organisation gegeben ist, entscheidet das Schiedsgericht der nächstgelegenen Produkten- oder Warenbörse. Im Streitfall bestimmt der Verkäufer die Schiedsgerichtsstelle. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
- der Käufer ernennt einen Schiedsrichter aus den Mitgliedern seiner Interessenorganisation,
- die Goldene Mühle Handels GmbH ernennt einen Schiedsrichter aus den Mitgliedern ihrer Interessenorganisation,
- der Obmann des Schiedsgerichts wird von der zuständigen Schiedsgerichtsstelle ernannt.
Bei Verträgen zwischen landwirtschaftlichen Kunden und der Goldene Mühle Handels GmbH muss gem. § 1027 ZPO der Schiedsvertrag in einer gesonderten
Urkunde abgeschlossen werden.
Bei Streitigkeiten zwischen Vollkaufleuten entscheidet ein Schiedsgericht einerProdukten- und Warenbörse.
Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel neuester Fassung, soweit sich die schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht schon aus den in Nr. 1 genannten Formularkontrakten ergibt.
Bei Streitigkeiten zwischen landwirtschaftlichen Kunden und der Goldene Mühle Handels GmbH richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO.
Bei Streitigkeiten zwischen Vollkaufleuten ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen
Produkten- und Warenbörse maßgebend.